I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen
sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch
durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt –
mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung HamiTec GmbH zustande.
2. HamiTec GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. HamiTec GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung HamiTec GmbH maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung HamiTec GmbH . Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb der
Bundesrepublik richten sich Lieferumfang und Arbeitsschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung. Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Richtlinien der „INTERNATIONALEN HANDELSKAMMER PARIS“ in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Fallen im Lande des Bestellers oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern und sonstige Abgaben an, so sind diese vom Besteller zu tragen.
IM. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Soweit HamiTec GmbH nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, für den Auftrag Mehrwertsteuer zu entrichten, ist HamiTec GmbH berechtigt, diese dem Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, kommen zu den Preisen alle sonstigen Steuern und Abgaben hinzu, die im Zusammenhang mit diesem Auftrag anfallen.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a Konto HamiTec GmbH zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/2 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile
versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit
zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch HamiTec GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der
erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist
dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit HamiTec GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt HamiTec GmbH sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk HamiTec GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung -der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbzw, der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches HamiTec GmbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. HamiTec GmbH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn HamiTec GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen HamiTec GmbH . Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt HamiTec GmbH in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom
Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann. Setzt der Besteller HamiTec GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich
ausschließlich nach Abschnitt VIII.2 dieser Bedingungen.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder HamiTec GmbH noch andere
Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und
Aufstellung übernommen hat.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist nicht die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend, sondern es gilt Satz 1. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung HamiTec GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die HamiTec GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. HamiTec GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. HamiTec GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. HamiTec GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern,
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er
HamiTec GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist HamiTec GmbH zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann HamiTec GmbH den
Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag
zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt
HamiTec GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe
des Liefergegenstandes zu verlangen.
VII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet HamiTec GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII -Gewähr wie folgt: Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl HamiTec GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist HamiTec GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum HamiTec GmbH .
2. Zur Vornahme aller HamiTec GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit HamiTec GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist HamiTec GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei HamiTec GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HamiTec GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt HamiTec GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung HamiTec GmbH eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn HamiTec GmbH – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr
gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das
Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VIII. 2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von HamiTec GmbH zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung HamiTec GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung HamiTec GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird
HamiTec GmbH auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch HamiTec GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird HamiTec GmbH den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VII. 7 genannten Verpflichtungen HamiTec GmbH sind vorbehaltlich Abschnitt VIII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
a) . der Besteller HamiTec GmbH unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) . der Besteller HamiTec GmbH in angemessenem Umfang
bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. HamiTec GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 7 ermöglicht,
c) HamiTec GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) . der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers
beruht und
e) . die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass
der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden HamiTec GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet HamiTec GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer -nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder
leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit sie garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HamiTec GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 2 a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
X. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung HamiTec GmbH zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HamiTec GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HamiTec GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz HamiTec GmbH zuständige Gericht. HamiTec GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.